TEXT: Johannes Pepelnik

In Österreich gilt das Prinzip „casum sentit dominus“: Grundsätzlich hat jeder seinen (zufälligen) Schaden selbst zu tragen. Nur in bestimmten Fällen kann ein anderer dafür verantwortlich gemacht werden. Dann nämlich, wenn ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde, wenn das Gesetz eine Haftung anordnet, oder – drittens – wenn sich jemand „ohne Not in fremde Geschäfte gemengt“ hat. Haftung bzw. Schadenersatzpflicht betrifft auch Personen, die eine Veranstaltung – etwa eine Radtour oder einen Wettkampf – organisieren.

Wofür haftet also ein Veranstalter?
Zunächst sei klargestellt, dass jede Person, die eine Radtour organisiert, Veranstalter ist. Veranstalter sind alle, die andere einladen, an einer Radtour teilzunehmen, die eine Tour organisieren, bewerben oder auf andere Weise unterstützen. Teilnehmende und Gäste dürfen darauf vertrauen, dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind. Im Fall einer organisierten Radtour ist weiter zu unterscheiden, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Tour handelt: Im zuerst genannten Fall kann der Veranstalter aus dem Vertrag, wie beispielsweise einer Vereinsmitgliedschaft, einem Reiseveranstaltungsvertrag oder Ähnlichem haften. Aber auch bei unentgeltlichen Veranstaltungen (Gefälligkeiten) kann der Grund für die Haftung in der Übertretung von Rechtsvorschriften (abhängig von der Art und der Teilnehmerzahl, etwa Lärmschutz, Beleuchtung, Erste-Hilfe-Leistung) oder in der Verletzung von Verkehrssicherungsvorschriften liegen. Der Glaube eines Veranstalters, durch eine allfällige „Freizeichnung“ der Teilnehmenden gänzlich aus der Haftung zu kommen, muss enttäuscht werden. Der Oberste Gerichtshof bewertet gänzliche Haftungsausschlüsse als rechtsunwirksam, weil sie Teilnehmenden unterstellen würden, mit mangelnden Sicherheitsvorkehrungen einverstanden zu sein. Für Ausflüge mit Kindern greifen zusätzliche Aufsichtspflichten. Aufsichtspflichtig sind in erster Linie die Eltern bzw. diejenigen, denen Kinder bzw. Jugendliche anvertraut werden. Die Pflicht orientiert sich am Alter, Eigenart und Reife des Kindes sowie der Qualität der Gefahrenquelle. Maßstab ist jeweils, wie sich ein anderer vergleichbarer, professioneller, durchschnittlicher Betreuer in der den Unfall begründenden Situation verhalten hätte. Die Aufsichtspflicht beinhaltet grundsätzlich die Pflicht zur Information, beispielsweise muss vor einem Ausflug geprüft werden, ob es Behinderungen, Krankheiten, Allergien etc. gibt. Weiters müssen Gefahrenquellen vermieden werden bzw. muss vor nicht vermeidbaren erkennbaren Gefahren gewarnt werden.

Zu empfehlen: Versicherungsschutz
Grundsätzlich ist jedem Veranstalter anzuraten, die sich aus seiner Veranstalterhaftung ergebenden Risiken durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzudecken. Versicherungen bieten leistbare Prämienpakete für eine Pauschalversicherungssumme. So werden für eine bis zu 24-stündige Veranstaltung mit bis zu 500 Personen und einer Versicherungssumme von 5 Mill. Euro 67,50 Euro fällig. Der vorstehende Artikel soll selbstverständlich niemanden davon abhalten, mit Bekannten bzw. deren Kindern eine Radtour zu organisieren. Allerdings sollte man ehrlich mit Teilnehmenden umgehen, die beispielsweise mit ungeeignetem Material ankommen.